Grünabfälle verwerten
Das Umweltschutzgesetz verbietet grundsätzlich das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von geeigneten Anlagen, d.h. Kehrichtverbrennungsanlagen, wobei gewisse Ausnahmen für Wald-, Feld- und Gartenabfälle möglich sind. Allerdings ist das Verbrennen dieser Abfälle meist nicht sinnvoll, und wenn sie nicht trocken sind und wenn sichtbarer Rauch entsteht, ist ihr Verbrennen grundsätzlich verboten.
Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Abfällen bewilligen, insbesondere bei Krankheitsbefall oder aus Sicherheitsgründen.
Dokumente
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